AR GVP 29/2017, Nr. 3712 Anwalt/Anwältin. Doppelvertretung. Vorliegend liegt zurzeit kein konkreter Interessenkonflikt und somit keine unzulässige Doppelvertretung im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA vor. Entscheid der Anwaltsaufsichtskommission, 23.11.2017, AAK 17 6 Aus den Erwägungen: 6. Materielles Das Veterinäramt führt in seiner Meldung an die Anwaltsaufsichtskommission aus, die Mehrfachvertretung rund um die Nutztierhaltung von C. in B. insbesondere auch die Vorbereitung der Vertragsdokumente, werde als mit Art. 12 lit. c BGFA (Vermeidung von Interessenkonflikten) nicht vereinbar erachtet. Es könne nicht aus- geschlossen werden, dass sich RA Dr. A. einzig und allein von C’s. Interessen leiten lasse, sich in tatsächlicher Hinsicht nicht von den Tieren trennen zu müssen und die zwangsweise Durchsetzung des Tierhalteverbots so lange wie möglich zu verhindern. Die bisherigen Erkenntnisse des Veterinäramtes würden vermuten lassen, dass auch E. – wie einst D. – nur zum Schein vorgeschoben werde. Durch die Mehrfachvertretung werde es dem Veterinäramt stark erschwert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen. Bei einem ausgewiesenen Interessenkonflikt von RA Dr. A. müsse das Veterinäramt gar damit rechnen, gewisse Sachverhaltsabklärun- gen zu wiederholen, womit das Verfahren zum Nachteil der Tiere noch weiter verzögert werde. RA Dr. A. bringt vor, den Hinweis des Veterinäramtes vom 16. März 2017 auf einen möglichen Interessenkon- flikt habe er pflichtgemäss geprüft und eine zulässige Doppelvertretung festgestellt. Der Vorwurf, er vertrete einseitig nur die Interessen einer Partei, entspreche nicht den Tatsachen, zeige aber die Befangen-heit des Amtes überdeutlich auf. Gemäss Begründung des Veterinäramtes wolle dieses einen missliebigen Rechtsan- walt aus dem Verfahren ausschalten. Er habe sich zu Recht beim Kantonstierarzt erkundigt, worum es im Verfahren gegen E. als Käufer und Halter der Tiere gehe. Trotz des Vorwurfs der Interessenkollision habe sich das Veterinäramt geweigert, das Verfahren solange zu sistieren, bis diese Frage geklärt sei. Bei der Anwen- dung von Art. 12 lit. c BGFA sei zwischen einer unzulässigen Interessenkollision und einer zulässigen Doppel- vertretung zu unterscheiden. Diese Bestimmung schütze nur den Klienten selbst, keine Drittpersonen. Die Interessenwahrung mehrerer Klienten in der gleichen Sache mit gleicher Zielrichtung werde als zulässig angesehen. Dies setze voraus, dass der Rechtsanwalt die Interessen der parallel vertretenen Klienten geprüft habe und jede Interessenkollision ausschliessen könne. Gemäss der Sach- und Rechtslage liege vorliegend eine zulässige Doppelvertretung und keine Interessenkollision vor. Gemäss Art. 12 lit. c BGFA meidet der Anwalt jeden Konflikt zwischen Interessen seiner Klientschaft und den Personen, mit denen er geschäftlich oder privat in Beziehung steht. Art. 12 lit. c BGFA verbietet dem Anwalt nach heutiger Praxis nicht, ein Mandat zu übernehmen, in dem ein Interessenkonflikt theoretisch möglich ist. Auch der Anschein eines Interessenkonflikts erfüllt den Tatbestand nicht. Ein Anwalt darf demnach zwei Per- sonen zugleich vertreten, selbst wenn ein Konflikt in Zukunft entstehen könnte (BRUNNER/HENN/KRIESI, An- waltsrecht, 2015, Rz. 151 zu Kap. 4). Art. 12 lit c BGFA verbietet lediglich konkrete Interessenkonflikte. Solche entstehen, wenn ein Anwalt ein Mandat annimmt, bei welchem er die Klienteninteressen nicht objektiv und uneingeschränkt vertreten kann, weil er gleichzeitig entgegengesetzte Ziele berücksichtigen muss (BRUN- NER/HENN/KRIESI, a.a.O., Rz. 157 und 170 zu Kap. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2016 vom 4. Oktober Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 29/2017, Nr. 3712 2016 E. 2.1). Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich das konkrete Risiko realisiert hat und der Anwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil des Klienten ausgeführt hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Tritt der Konflikt später zu Tage, muss der Anwalt sämtliche betroffenen Man- date niederlegen (BRUNNER/HENN/KRIESI, a.a.O., Rz. 157 zu Kap. 4). Für einen konkreten Konflikt genügt, wenn zwischen den jeweiligen Interessen ein sachlicher Konnex besteht, wenn sich also die jeweiligen Vorstellungen gegenseitig beeinflussen (BRUNNER/HENN/KRIESI, a.a.O., Rz. 158 zu Kap. 4). Die Kompetenz der Aufsichtsbe- hörde beschränkt sich darauf, einen unzulässigen Konflikt festzustellen und disziplinarisch zu ahnden (BRUN- NER/HENN/KRIESI, a.a.O., Rz. 162 zu Kap. 4). Sind bei Doppelvertretungen die Interessen der Klienten gleichge- richtet oder gar deckungsgleich, kann ein Anwalt beide vertreten (BRUNNER/HENN/KRIESI, a.a.O., Rz. 167 zu Kap. 4). Eine unzulässige Doppelvertretung liegt vor, wenn ein Anwalt in der gleichen Streitsache zwei Partei- en vertritt, deren Interessen sich widersprechen (BRUNNER/HENN/KRIESI, a.a.O., Rz. 170 zu Kap. 4). Nach Auffassung der Anwaltsaufsichtskommission liegt – zumindest im heutigen Zeitpunkt und anhand der derzeitigen Informationen – eine zulässige Doppelvertretung vor. Theoretisch birgt zwar die Konstellation, dass RA Dr. A. gleichzeitig den mit einem Tierhalteverbot belegten C., dessen Ehefrau und den Käufer der Tiere anwaltlich vertritt, die Gefahr, dass sich die Interessen des Ehepaars C.-D. und diejenigen von E. widerspre- chen. Beispielsweise könnte ein Streit zwischen ihnen über einzelne Punkte im Kaufvertrag, z. B. bezüglich der Höhe des Kaufpreises oder Gewährleistungsansprüche des Käufers, ausbrechen. Weitere Konflikte sind ohne weiteres denkbar. Jedoch liegen offenbar zwischen den von RA Dr. A. rund um die Tierhaltung in B. vertrete- nen Personen derzeit keine sich widersprechenden Interessen vor; solches wird auch vom Veterinäramt nicht behauptet. Falls sich jedoch die Interessen der Vertretenen im Laufe der Vollstreckungsverfahren gegenläufig entwickeln sollten, hätte RA Dr. A. alle Mandate per sofort niederzulegen. Ein untaugliches Argument ist das Vorbringen des Veterinäramtes, die Mehrfachvertretung erschwere die Sachverhaltsfeststellung. Genau so gut kann argumentiert werden, das Verfahren vereinfache die Feststellung des Sachverhaltes, weil ein Rechtsver- treter als Ansprechsperson für alle Beteiligten fungiert. Gestützt auf die vorstehenden Überlegen wird festgestellt, dass zur Zeit keine unzulässige Doppelvertretung vorliegt, welche gegen Art. 12 lit. c BGFA verstösst. Seite 2/2