der Anwaltsaufsichtskommission gelten, weil es im Bereich der Anwaltsaufsichtskommission keinen Einzelrichter gibt, es aber die Meinung des Gesetzgebers war, dass Nichteintretens- und Abschreibungsverfügungen nicht durch das Kollegium, sondern durch einen einzelnen Richter erlassen werden (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 JG). A. hat ihre Anzeige gegen Rechtsanwältin S. zurückgezogen und eine summarische Prüfung des Sachverhaltes lässt klar keinen Verdacht auf einen Verstoss gegen die Berufsregeln aufkommen. Somit sind die Voraussetzungen für das Eintreten vorliegend offensichtlich nicht erfüllt.