1229ff) des Gesetzgebers auszugehen, weil es in den Materialien keine Äusserungen zu diesem Punkt gibt und dem Obergericht nicht erinnerlich ist, dass in den Vorarbeiten zum Justizgesetz darüber diskutiert wurde. Unter diesen Umständen ist vielmehr anzunehmen, dass der kantonale Gesetzgeber den Punkt aus Versehen nicht geregelt hat und somit eine „planwidrige Unvollständigkeit“ (vgl. dazu RENÉ W IEDERKEHR, a.a.O., Rz. 1213ff) vorliegt. Um diese im Sinne von Art. 1 Abs. 2 (ZGB) zu füllen, muss als „Einzelrichter“ im Sinne von Art. 32 JG auch der Präsident