Gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31) entscheidet der Einzelrichter des Obergerichts, wenn die Voraussetzungen für das Eintreten offensichtlich nicht erfüllt sind. In Art. 32 JG ist der Präsident der Anwaltsaufsichtskommission nicht erwähnt. Es ist nicht von einem qualifizierten Schweigen (vgl. dazu RENÉ W IEDERKEHR, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, 2012, Rz. 1229ff) des Gesetzgebers auszugehen, weil es in den Materialien keine Äusserungen zu diesem Punkt gibt und dem Obergericht nicht erinnerlich ist, dass in den Vorarbeiten zum Justizgesetz darüber diskutiert wurde.