2. Es stellt sich die Frage, wer über die vorliegende Anzeige zu entscheiden hat. Ist dies die gesamte Anwaltsaufsichtskommission oder kann deren Präsident alleine darüber befinden? Das Verfahren richtet sich nach Art. 14 ff. BGFA. Dort ist keine Bestimmung zur funktionellen Zuständigkeit zu finden. Nach Art. 27 kant. Anwaltsgesetz gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1). Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege findet sich ebenfalls keine Bestimmung, welche die Frage regelt, namentlich ob der Einzelrichter Verfahren wie im vorliegenden Fall alleine erledigen kann. Gemäss Art. 32 Abs. 1 lit.