12 BGFA, von sich. Mit Schreiben der Anwaltsaufsichtskommission vom 22. Februar 2018 wurde A. ersucht, der Anwaltsaufsichtskommission bekannt zu geben, ob sie im vorliegenden Verfahren Partei sein oder sich auf die Rolle der blossen Anzeigerin beschränken möchte, unter Hinweis, dass die Parteistellung für sie allfällige Kosten- und Entschädigungsfolgen nach sich ziehen könne. In ihrem Antwortschreiben vom 5. März 2018 hat A. der Anwaltsaufsichtskommission den Rückzug der Anzeige bekanntgegeben.