In der Folge wurde Rechtsanwältin S. mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 von der Anzeige Kenntnis und Gelegenheit gegeben, sich in der Sache schriftlich vernehmen zu lassen. Innert erstreckter Frist schilderte Rechtsanwältin S. in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2018 den Sachverhalt aus ihrer Sicht und wies den Vorwurf der Mandatsniederlegung zur Unzeit, mithin der Verletzung von Berufsregeln nach Art. 12 BGFA, von sich.