Der Vorwurf von A. gegenüber Rechtsanwältin S. besteht im Wesentlichen darin, das Mandat zur Unzeit niedergelegt zu haben. Örtlich zuständig für die Beurteilung der Anzeige ist gemäss Art. 14 BGFA somit die Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Appenzell Ausserrhoden (vgl. dazu auch TOMAS POLEDNA, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 2 zu Art. 16 BGFA). In der Folge wurde Rechtsanwältin S. mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 von der Anzeige Kenntnis und Gelegenheit gegeben, sich in der Sache schriftlich vernehmen zu lassen.