AR GVP 30/2018, Nr. 3739 Zuständigkeit bei Abschreibung und Nichteintreten. Als Einzelrichter im Sinne von Art. 32 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) muss auch der Präsident der Anwaltsaufsichtskommission gelten. Verfügung des Präsidenten der Anwaltsaufsichtskommission, 14.03.2018, AAK 17 10