{"Signatur": "AR_OG_007", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_007_AAK-17-10-ARGVP-2018_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2018/OG-20180314-AAK-17-10-20190901-ARGVP-2018-3739.pdf", "Checksum": "228da81b12aef8a8b5c001f8fda5ec63"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["AAK-17-10 ARGVP 2018 3739"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Anwaltsaufsichtskommission AAK-17-10 ARGVP 2018 3739"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Anwaltsaufsichtskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Anwaltsaufsichtskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Anwaltsaufsichtskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 30/2018, Nr. 3739 \nZuständigkeit bei Abschreibung und Nichteintreten. 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Als Einzelrichter im Sinne von Art. 32 Justizgesetz \n(JG, bGS 145.31) muss auch der Präsident der Anwaltsaufsichtskommission gelten.  \nVerfügung des Präsidenten der Anwaltsaufsichtskommission, 14.03.2018, AAK 17 10 \nAus den Erwägungen: \n1. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 hat die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen eine von A. am 1./6. \nDezember 2017 beim St. Galler Anwaltsverband eingereichte Beschwerde gegen Recht\n\nAR GVP 30/2018, Nr. 3739\n\nZuständigkeit bei Abschreibung und Nichteintreten. Als Einzelrichter im Sinne von Art. 32 Justizgesetz\n(JG, bGS 145.31) muss auch der Präsident der Anwaltsaufsichtskommission gelten.\n\nVerfügung des Präsidenten der Anwaltsaufsichtskommission, 14.03.2018, AAK 17 10\n\nAus den Erwägungen:\n1. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 hat die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen eine von A. am 1./6.\nDezember 2017 beim St. Galler Anwaltsverband eingereichte Beschwerde gegen Rechtsanwältin S. wegen\ndes Verdachts der Verletzung von Berufsregeln an die Anwaltsaufsichtskommission weitergeleitet. Gegenstand\nder Anzeige ist die Mandatsführung von Rechtsanwältin S. als Rechtsvertreterin von A. in dem vor dem Einzelrichter des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden geführten zivilrechtlichen Verfahren Nr. ERZ 17 18. Der Vorwurf von A. gegenüber Rechtsanwältin S. besteht im Wesentlichen darin, das Mandat zur Unzeit niedergelegt\nzu haben. Örtlich zuständig für die Beurteilung der Anzeige ist gemäss Art. 14 BGFA somit die Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Appenzell Ausserrhoden (vgl. dazu auch TOMAS POLEDNA, in: Fellmann/Zindel,\nKommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 2 zu Art. 16 BGFA). In der Folge wurde Rechtsanwältin S.\nmit Schreiben vom 21. Dezember 2017 von der Anzeige Kenntnis und Gelegenheit gegeben, sich in der Sache\nschriftlich vernehmen zu lassen. Innert erstreckter Frist schilderte Rechtsanwältin S. in ihrer Stellungnahme\nvom 15. Februar 2018 den Sachverhalt aus ihrer Sicht und wies den Vorwurf der Mandatsniederlegung zur\nUnzeit, mithin der Verletzung von Berufsregeln nach Art. 12 BGFA, von sich. Mit Schreiben der Anwaltsaufsichtskommission vom 22. Februar 2018 wurde A. ersucht, der Anwaltsaufsichtskommission bekannt zu geben, ob sie im vorliegenden Verfahren Partei sein oder sich auf die Rolle der blossen Anzeigerin beschränken\nmöchte, unter Hinweis, dass die Parteistellung für sie allfällige Kosten- und Entschädigungsfolgen nach sich\nziehen könne. In ihrem Antwortschreiben vom 5. März 2018 hat A. der Anwaltsaufsichtskommission den Rückzug der Anzeige bekanntgegeben.\n\n2. Es stellt sich die Frage, wer über die vorliegende Anzeige zu entscheiden hat. Ist dies die gesamte Anwaltsaufsichtskommission oder kann deren Präsident alleine darüber befinden? Das Verfahren richtet sich nach Art.\n14 ff. BGFA. Dort ist keine Bestimmung zur funktionellen Zuständigkeit zu finden. Nach Art. 27 kant. Anwaltsgesetz gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS\n143.1). Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege findet sich ebenfalls keine Bestimmung, welche die Frage\nregelt, namentlich ob der Einzelrichter Verfahren wie im vorliegenden Fall alleine erledigen kann. Gemäss Art.\n32 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31) entscheidet der Einzelrichter des Obergerichts, wenn die Voraussetzungen für das Eintreten offensichtlich nicht erfüllt sind. In Art. 32 JG ist der Präsident der Anwaltsaufsichtskommission nicht erwähnt. Es ist nicht von einem qualifizierten Schweigen (vgl. dazu RENÉ W IEDERKEHR,\nin: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, 2012, Rz. 1229ff) des Gesetzgebers\nauszugehen, weil es in den Materialien keine Äusserungen zu diesem Punkt gibt und dem Obergericht nicht\nerinnerlich ist, dass in den Vorarbeiten zum Justizgesetz darüber diskutiert wurde. Unter diesen Umständen ist\nvielmehr anzunehmen, dass der kantonale Gesetzgeber den Punkt aus Versehen nicht geregelt hat und somit\neine „planwidrige Unvollständigkeit“ (vgl. dazu RENÉ W IEDERKEHR, a.a.O., Rz. 1213ff) vorliegt. Um diese im\nSinne von Art. 1 Abs. 2 (ZGB) zu füllen, muss als „Einzelrichter“ im Sinne von Art. 32 JG auch der Präsident\n\nSeite 1/2\nGerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3739\n\nder Anwaltsaufsichtskommission gelten, weil es im Bereich der Anwaltsaufsichtskommission keinen Einzelrichter gibt, es aber die Meinung des Gesetzgebers war, dass Nichteintretens- und Abschreibungsverfügungen\nnicht durch das Kollegium, sondern durch einen einzelnen Richter erlassen werden (vgl. auch Art. 50 Abs. 1\nJG).\nA. hat ihre Anzeige gegen Rechtsanwältin S. zurückgezogen und eine summarische Prüfung des Sachverhaltes lässt klar keinen Verdacht auf einen Verstoss gegen die Berufsregeln aufkommen. Somit sind die Voraussetzungen für das Eintreten vorliegend offensichtlich nicht erfüllt.\n\nSeite 2/2\n"}