AR GVP 30/2018, Nr. 3739 Zuständigkeit bei Abschreibung und Nichteintreten. Als Einzelrichter im Sinne von Art. 32 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) muss auch der Präsident der Anwaltsaufsichtskommission gelten. Verfügung des Präsidenten der Anwaltsaufsichtskommission, 14.03.2018, AAK 17 10 Aus den Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 hat die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen eine von A. am 1./6. Dezember 2017 beim St. Galler Anwaltsverband eingereichte Beschwerde gegen Rechtsanwältin S. wegen des Verdachts der Verletzung von Berufsregeln an die Anwaltsaufsichtskommission weitergeleitet. Gegenstand der Anzeige ist die Mandatsführung von Rechtsanwältin S. als Rechtsvertreterin von A. in dem vor dem Einzel- richter des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden geführten zivilrechtlichen Verfahren Nr. ERZ 17 18. Der Vor- wurf von A. gegenüber Rechtsanwältin S. besteht im Wesentlichen darin, das Mandat zur Unzeit niedergelegt zu haben. Örtlich zuständig für die Beurteilung der Anzeige ist gemäss Art. 14 BGFA somit die Anwaltsauf- sichtskommission des Kantons Appenzell Ausserrhoden (vgl. dazu auch TOMAS POLEDNA, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 2 zu Art. 16 BGFA). In der Folge wurde Rechtsanwältin S. mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 von der Anzeige Kenntnis und Gelegenheit gegeben, sich in der Sache schriftlich vernehmen zu lassen. Innert erstreckter Frist schilderte Rechtsanwältin S. in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2018 den Sachverhalt aus ihrer Sicht und wies den Vorwurf der Mandatsniederlegung zur Unzeit, mithin der Verletzung von Berufsregeln nach Art. 12 BGFA, von sich. Mit Schreiben der Anwaltsauf- sichtskommission vom 22. Februar 2018 wurde A. ersucht, der Anwaltsaufsichtskommission bekannt zu ge- ben, ob sie im vorliegenden Verfahren Partei sein oder sich auf die Rolle der blossen Anzeigerin beschränken möchte, unter Hinweis, dass die Parteistellung für sie allfällige Kosten- und Entschädigungsfolgen nach sich ziehen könne. In ihrem Antwortschreiben vom 5. März 2018 hat A. der Anwaltsaufsichtskommission den Rück- zug der Anzeige bekanntgegeben. 2. Es stellt sich die Frage, wer über die vorliegende Anzeige zu entscheiden hat. Ist dies die gesamte Anwalts- aufsichtskommission oder kann deren Präsident alleine darüber befinden? Das Verfahren richtet sich nach Art. 14 ff. BGFA. Dort ist keine Bestimmung zur funktionellen Zuständigkeit zu finden. Nach Art. 27 kant. Anwalts- gesetz gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1). Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege findet sich ebenfalls keine Bestimmung, welche die Frage regelt, namentlich ob der Einzelrichter Verfahren wie im vorliegenden Fall alleine erledigen kann. Gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31) entscheidet der Einzelrichter des Obergerichts, wenn die Vor- aussetzungen für das Eintreten offensichtlich nicht erfüllt sind. In Art. 32 JG ist der Präsident der Anwaltsauf- sichtskommission nicht erwähnt. Es ist nicht von einem qualifizierten Schweigen (vgl. dazu RENÉ W IEDERKEHR, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, 2012, Rz. 1229ff) des Gesetzgebers auszugehen, weil es in den Materialien keine Äusserungen zu diesem Punkt gibt und dem Obergericht nicht erinnerlich ist, dass in den Vorarbeiten zum Justizgesetz darüber diskutiert wurde. Unter diesen Umständen ist vielmehr anzunehmen, dass der kantonale Gesetzgeber den Punkt aus Versehen nicht geregelt hat und somit eine „planwidrige Unvollständigkeit“ (vgl. dazu RENÉ W IEDERKEHR, a.a.O., Rz. 1213ff) vorliegt. Um diese im Sinne von Art. 1 Abs. 2 (ZGB) zu füllen, muss als „Einzelrichter“ im Sinne von Art. 32 JG auch der Präsident Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3739 der Anwaltsaufsichtskommission gelten, weil es im Bereich der Anwaltsaufsichtskommission keinen Einzelrich- ter gibt, es aber die Meinung des Gesetzgebers war, dass Nichteintretens- und Abschreibungsverfügungen nicht durch das Kollegium, sondern durch einen einzelnen Richter erlassen werden (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 JG). A. hat ihre Anzeige gegen Rechtsanwältin S. zurückgezogen und eine summarische Prüfung des Sachverhal- tes lässt klar keinen Verdacht auf einen Verstoss gegen die Berufsregeln aufkommen. Somit sind die Voraus- setzungen für das Eintreten vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Seite 2/2