Nachdem der Disziplinaranzeige nicht stattgegeben wird, sind dem Verzeigten keine Kosten aufzuerlegen. Zu prüfen ist deshalb, ob den Anzeigern Kosten aufzuerlegen sind, was dann in Frage kommt, wenn die Anzeige sich als völlig aussichtslos und mutwillig erweist (vgl. Art. 427 Abs. 2 StPO) (BRUNNER/HENN/KRIESI, a.a.O., Rz. 45 zu Kap. 7). Davon ist vorliegend abzusehen, da sich einerseits verschiedene Rechtsfragen gestellt haben und RA A___ andererseits teilweise in Graubereichen tätig war. Von völliger Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit seitens der Anzeiger kann keine Rede sein, weshalb eine Kostenauflage an sie entfällt.