- Beschluss der KESB Herisau vom 15. August 2013 zur beantragten Massnahmenänderung (act. 13/75, S. 3 ff.): „Gemäss Telefonat mit der leitenden Ärztin, Dr. N___, vom 5. August 2013 müsse C___s Urteilsfähigkeit verneint werden und ein künftiges Wiederkehren der Urteilsfähigkeit sei voraussichtlich ausgeschlossen. Unter diesen Umständen (Begründung 2 und 4) ergibt sich klar, dass der Antrag auf Änderung der bestehenden Massnahme abzuweisen und die umfassende Beistandschaft im Sinne von Art. 14 Abs. 2 SchlT ZGB zu bestätigen ist.“