ZGB auch das Recht der urteilsfähigen Person, gegen die Handlungen des Mandatsträgers und gegen die Beschlüsse der Behörde Beschwerde zu führen, selbst wenn ihr die Handlungsfähigkeit entzogen worden ist. Auch zur Einreichung anderer Rechtsmittel wird der urteilsfähige umfassend Verbeiständete (und früher Bevormundete) als befugt erachtet, wenn gerade seine eigene Handlungs- und Prozessfähigkeit in Frage stehen, ansonsten er sich gar nicht wirksam gegen die Verneinung seiner Handlungs- und Prozessfähigkeit zur Wehr setzen könnte (KURT AFFOLTER- FRINGELI, a.a.O., S. 248).