AFFOLTER-FRINGELI, Anwaltsvollmacht durch umfassend Verbeiständeten, ZKE 2016 S. 247). Nach der (restriktiven) Praxis des Bundesgerichts gilt als höchstpersönliches Recht im Sinne von Art. 19c ZGB auch das Recht der urteilsfähigen Person, gegen die Handlungen des Mandatsträgers und gegen die Beschlüsse der Behörde Beschwerde zu führen, selbst wenn ihr die Handlungsfähigkeit entzogen worden ist.