Auch umfassend verbeiständete Personen könnten im Bereich der höchstpersönlichen Rechte selbständig handeln, sofern sie urteilsfähig seien. Soweit es um die Ausübung solcher Rechte gehe, dürften urteilsfähige Handlungsunfähige auch selbständig mittels Vollmacht einen Rechtsvertreter bestellen. Es würden zahlreiche Gründe dafür sprechen, C___ in Bezug auf seine Mandatierung Urteilsfähigkeit zuzusprechen. C___ sei auch von sich aus (wegen einer Änderung der Beistandschaft) aktiv gewesen. Das sehr persönliche Schreiben von C___ an L___ bedürfe keiner Worte.