6.5 Zur Urteilsfähigkeit von C___ Die Anzeiger werfen RA A___ vor, er habe die Rechnungen von ihrer urteilsunfähigen Mutter jeweils mit „damit einverstanden“ unterschreiben lassen. Der Verzeigte entgegnet, C___ sei bevormundet bzw. umfassend verbeiständet gewesen und die Handlungsfähigkeit sei ihr damit grundsätzlich entzogen gewesen (Art. 398 Abs. 3 ZGB). Auch umfassend verbeiständete Personen könnten im Bereich der höchstpersönlichen Rechte selbständig handeln, sofern sie urteilsfähig seien.