Dabei war ihm mit Sicherheit die Tatsache bewusst gewesen, dass C___ kein Verfügungsrecht über ihr Geld hatte und damit auch keine gültige Schuldanerkennung hätte abgeben können. Aufgrund dieser Situation befand sich RA A___ in einer Zwickmühle, welche er offensichtlich mit dieser von seiner Mandantin eingeholten, relativ allgemein gehaltenen Einverständniserklärung zu lösen versuchte. Seite 18 Gestützt auf diese Überlegungen kann bezüglich des Vorgehens von RA A___ eine Sorgfaltspflichtverletzung verneint werden.