War dieses Vorgehen aber auch legitim? Die Anwaltsaufsichtskommission ist der Ansicht, dass sich der vorliegende Fall klar von den beiden St. Galler Fällen unterscheidet, indem es sich beim Vermerk „damit einverstanden“ nicht um eine klassische Schuldanerkennung handelt. Im Gegensatz zu einer klassischen Schuldanerkennung ist nicht davon auszugehen, dass der allgemein gehaltene Vermerk, welcher insbesondere keine bestimmte Geldsumme anführt, späteren Vorbringen von Einwänden zu Honorarhöhe, Umfang der Bemühungen oder Qualität der Dienstleistungen entgegensteht.