Aus den fraglichen Honorarnoten ergibt sich nicht zweifelsfrei, welche Positionen mit Verfahren vor den ausserrhodischen Gerichten und Untersuchungsbehörden zusammenhängen und somit gestützt auf den Anwaltstarif AR abzurechnen gewesen wären. Dies kann jedoch offen gelassen werden, da, wie nachstehend zu zeigen sein wird, die Anzeiger ihre Vorwürfe nicht substantiiert haben, so dass eine Angemessenheitsprüfung unterbleiben kann.