Seite 15 Berufsgeheimnis ging, wurde festgestellt, der fünfte Abschnitt (V. Honorar) des Anwaltsgesetzes sei ausschliesslich der staatlichen Honorarordnung gewidmet. Dasselbe gilt folglich auch für die Honorarprüfung nach Art. 19 Anwaltsgesetz, welche Bestimmung ebenfalls unter dem fünften Abschnitt aufgeführt ist. Somit erachtet sich die Anwaltsaufsichtskommission in ständiger Praxis bezüglich Honorarnoten für aussergerichtliche Tätigkeiten und für ausserkantonale Gerichtsverfahren als unzuständig.