An dieser Stelle wird einzig geprüft, ob der vereinbarte Stundenansatz von CHF 450.00 nach den vorstehend aufgeführten Kriterien übersetzt war. Ob RA A___ nutzlosen Aufwand für seine Klientin betrieben hat, wird in nachfolgender Erwägung 6.3 behandelt). Aus den vier im Recht liegenden Honorarnoten (act. 2/8 und 2/8/1-3) geht hervor, dass die Bemühungen von RA A___ hauptsächlich die Vertretung seiner Klientin gegenüber den Vormundschafts- und Erwachsenenschutzbehörden, Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft beinhalteten, aber auch andere Beratungen.