Die Aufsichtsbehörde hat nur einzuschreiten, wenn die Rechnung des Anwalts krass übersetzt ist. Dies ist nach der Praxis etwa dann der Fall, wenn der Anwalt das Dreifache des angemessenen Betrags fordert (W ALTER FELLMANN, Anwaltsgesetz, N. 169 zu Art. 12 BGFA). Bei der Überprüfung der Angemessenheit des geforderten Honorars sind grundsätzlich die für die Durchführung des Auftrags erforderliche Ausbildung, das besondere Können des Beauftragten, die Schwierigkeiten der Aufgabe und deren Dringlichkeit massgebend.