Die Höhe des Honorars gehört grundsätzlich zur Vertragsfreiheit und ist nicht im Rahmen der Berufspflichten überprüfbar. Einzig wenn ein Anwalt eine krass übersetzte Honorarforderung stellt, kann dies zu einer disziplinarischen Sanktion führen (BRUNNER/HENN/KRIESI, Anwaltsrecht, 2015, Rz. 29 und 353 zu Kap. 4). Eng mit diesem Thema hängt die Pflicht zur Aufklärung über das Honorar nach Art. 12 lit. i BGFA zusammen (BRUNNER/HENN/KRIESI, a.a.O., Rz. 29 zu Kap. 4). Zuständig für die Überprüfung der Angemessenheit der geforderten Vergütung ist grundsätzlich der Richter. Die Aufsichtsbehörde hat nur einzuschreiten, wenn die Rechnung des Anwalts krass übersetzt ist.