Seite 11 Annahme sprechen würden, gibt es keine. Nun war aber wie gesagt die Klientin bevormundet und gesundheitlich angeschlagen, weshalb zu fragen ist, ob RA A___ in dieser speziellen Situation der bei der Aufklärung zu beachtenden Dokumentationspflicht angemessene Beachtung geschenkt hat oder ob er nicht aufgrund der gesundheitlichen Probleme seiner Klientin beispielsweise den behandelnden Hausarzt hätte beiziehen müssen. Letzteres wäre nach Auffassung der Anwaltsaufsichtskommission in dieser speziellen Situation zwar empfehlenswert gewesen, jedoch nicht zwingend.