Aufgrund der Tatsache, dass C___ im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Honorarvereinbarung bevormundet war (seit 1. Januar 2013: umfassende Beistandschaft statt Vormundschaft) drängt sich die Frage auf, ob RA A___ „ihre Notlage, Unerfahrenheit oder ihren Leichtsinn“ ausgenutzt hat, um einen über dem staatlichen Tarif liegenden Stundenansatz durchzusetzen. Es liegt auf der Hand, dass sich C___ in einer gewissen Notlage befand, weil sie in einem schlechten Gesundheitszustand war und offensichtlich ein schwieriges Verhältnis zu ihrer Vormundin D___ hatte (Finanzen, Ägyptenreise).