6.2.3 Pflichten des Anwaltes bei Abweichen von der üblicherweise geschuldeten Honorierung Je mehr die vom Anwalt vorgeschlagene Honorarvereinbarung von der üblicherweise geschuldeten Vergütung nach oben abweicht, umso genauer hat der Anwalt seinen Klienten über die Auswirkung der Honorarvereinbarung und die dadurch bewirkte Differenz zu orientieren. Mit zunehmendem Mass der Abweichung tut der Anwalt gut daran, diese Information des Klienten auch zu dokumentieren, um sich im Streitfall darüber ausweisen zu können (BEAT HESS, a.a.O., S. 119).