Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass in der Honorarvereinbarung für den forensischen Bereich ausdrücklich auf die Abweichung von der staatlichen Honorarordnung hingewiesen wurde. Die Festlegung eines vom mittleren Honorar abweichenden Stundenansatzes für den forensischen Bereich ist somit grundsätzlich rechtsgültig erfolgt (zur Urteilsfähigkeit von C___ siehe Erwägung 6.5). Dies gilt umso mehr für den ausserforensischen Teil, da die Vertragsfreiheit hier noch stärker im Vordergrund steht. Nachfolgend ist sodann zu prüfen, ob RA A___ die von ihm bei der Honoraraufklärung zu beachten Pflichten verletzt hat.