Das staatliche Dekret über die Anwaltsgebühren gilt im forensischen Bereich gegenüber der Gegenpartei, gegenüber der eigenen Partei aber nur im Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege und als übliche Entschädigung im Sinne von Art. 394 Abs. 3 OR beim Fehlen einer Honorarvereinbarung (BEAT HESS, Das Anwaltsgesetz des Bundes (BGFA) und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, ZBJV 140/2004 S. 119).