Der ausserrhodische Anwaltstarif enthält keine mit Art. 2 Abs. 3 HonO vergleichbare Regelung. Festzuhalten bleibt, dass der Abschluss einer Honorarvereinbarung keineswegs verpönt oder gar standeswidrig ist, und zwar auch nicht im staatlich reglementierten Bereich. Das staatliche Dekret über die Anwaltsgebühren gilt im forensischen Bereich gegenüber der Gegenpartei, gegenüber der eigenen Partei aber nur im Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege und als übliche Entschädigung im Sinne von Art.