HonO SG den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV nicht verletze, weil sie den Rechtsanwalt nicht zwinge, stets einen bestimmten Ansatz zu verrechnen, sondern ihm lediglich vorschreibe, seine Klienten darauf hinzuweisen, wenn die Honorarvereinbarung von der staatlichen Honorarordnung abweiche. Somit stelle Art. 2 Abs. 3 HonO eine ausreichende gesetzliche Grundlage dar (Anwaltsrecht, Rz.