Art. 2 Abs. 3 HonO sieht vor, dass Rechtsanwalt und Mandant durch Einzelabrede und unter Hinweis auf die Bestimmungen dieser Honorarordnung eine andere Bemessung des Honorars vereinbaren können. Art. 24 Abs. 1 HonO beziffert beim Honorar, welches nach Zeitaufwand abgerechnet wird, das mittlere Honorar auf CHF 250.00 je Stunde.