Gegen die Abrechnungsart „nach Zeitaufwand“ ist – insbesondere bei ausserforensischen Dienstleistungen - kaum etwas einzuwenden. Hingegen stellt sich mit Blick auf die Gebührenordnung des Kantons St. Gallen bezüglich des Stundenansatzes von CHF 450.00 die Frage, ob das Zustandekommen der Vereinbarung und die Höhe aus disziplinarischer Sicht zu beanstanden sind.