Es sei absolut inkohärent, mehr als zwei Jahre nach der Beendigung des Mandats aufsichtsrechtlich die Höhe des Honorars geltend zu machen, ohne gleichzeitig zivilrechtlich vorzugehen. Von einem dreifach übersetzten Anwaltshonorar seien sie ausserdem weit entfernt. Drittens: Die von C___ unterzeichnete Honorarvereinbarung habe die Klausel gemäss Art. 2 Abs. 3 HonO (sGS 963.75) enthalten, welche sie auf die abweichende Honorarordnung aufmerksam gemacht habe. Viertens: C___ habe durch das Vorlegen von der Höhe der jeweiligen Honorarnoten gewusst. C___ habe gegen das Vorenthalten von Akten und Nichtbezahlen der Honorarnoten durch die Vormundin ihren Unmut formuliert.