In einer subjektiven Notlage habe sie sich unter anderem deshalb befunden, weil sie sich auch von ihren Söhnen im Stich gelassen gefühlt habe. Zweitens: Zuständig für die Überprüfung der Angemessenheit der geforderten Vergütung sei grundsätzlich der Zivilrichter und nicht die Aufsichtsbehörde. Letztere habe nur einzuschreiten, wenn die Rechnung des Anwalts krass übersetzt sei, d.h. wenn das Dreifache des angemessenen Betrages gefordert werde (Fellmann/Zindel, 2. Aufl., N. 169 zu 12 BGFA). Es sei absolut inkohärent, mehr als zwei Jahre nach der Beendigung des Mandats aufsichtsrechtlich die Höhe des Honorars geltend zu machen, ohne gleichzeitig zivilrechtlich vorzugehen.