unter Vormundschaft gestellt worden. Beim Verhältnis ihrer Mutter zur Vormundin D___ habe einzig die Frage des Geldes immer wieder Anlass zu Differenzen gegeben. C___ habe sich an RA A___ gewandt. Dieser habe ihre bevormundete und urteilsunfähige Mutter am 19. Juli 2012 eine Honorarvereinbarung über einen Stundensatz von CHF 450.00 unterschreiben lassen. RA A___ habe bis zum Tod ihrer Mutter Rechnungen über rund CHF 40‘000.00 gestellt.