Seite 6 Appenzell Ausserrhoden für das Amtsjahr 2014/2015, S. 83 und 86). Somit ist für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnisnahme der Anzeige durch die Anwaltsaufsichtskommission abzustellen. Am 15. April 2016 ist das Verfahren zuständigkeitshalber bei der Anwaltsaufsichtskommission eingegangen, folglich hat die einjährige Frist ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Unterbrochen wurde diese Frist sodann mit der am 1. September 2016 erfolgten Untersuchungshandlung bzw. der Gewährung des rechtlichen Gehörs an RA A___ (act. 14).