19 Abs. 1 BGFA abgeleitet werden. Erstens handelt es sich bei der Anwaltsaufsichtsbehörde um eine fünfköpfige Kollegialbehörde, während dem der fragliche Entscheid O2K 13 6 vom Einzelrichter des Obergerichts gefällt wurde. Zweitens amtete in jenem Entscheid als Einzelrichter Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler, der zu jenem Zeitpunkt nicht Mitglied der Anwaltsaufsichtskommission war (publiziert in: Staatskalender