Der Verzeigte will die Behauptung der eingetretenen relativen Verjährung mit der Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 28. April 2014 (O2K 13 6) in Sachen RA A___ gegen D___ betreffend Akteneinsicht, Erwägung Ziff. 10, belegen (act. 8/10). Zutreffend ist, dass in jener Erwägung erwähnt wurde, dass RA G___ auf vier von ihm eingereichte Honorarnoten von RA A___ hingewiesen und in den Schreiben vom 7. und 14. Januar 2014 Ausführungen gemacht hat, wonach die Angemessenheit der Honorarnoten zu bezweifeln sei. Daraus kann jedoch aus den folgenden Gründen keine Kenntnisnahme im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BGFA abgeleitet werden.