Art. 29 Anwaltsgesetz hält zur Verjährung einzig fest, dass die Bestimmungen von Art. 19 BGFA über die Verjährung auch für die nicht im Anwaltsregister eingetragenen Personen gelten. TOMAS POLEDNA führt zur Regelung der Verjährung gemäss Art. 19 BGFA aus, dass es beim Disziplinarverfahren sachgerechter erscheint, auf die strafrechtlichen Regelungen zurückzugreifen, da dieses dem Strafverfahren nachgebildet ist (a.a.O., N. 4 zu Art. 19 BGFA). Die relative Frist von einem Jahr beginnt mit der tatsächlichen Kenntnisnahme durch die zuständige Aufsichtsbehörde.