Gemäss Art. 19 Abs. 1 BGFA verjähre die disziplinarische Verfolgung ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis gehabt habe. Die Verjährung sei demnach im Januar 2015 eingetreten. Das Obergericht habe das Schreiben der – unzuständigen – Anwaltskammer erst am 15. April 2016 entgegengenommen. Art. 19 BGFA regelt die Verjährung von Disziplinarverfahren wie folgt: