6. Materielles 6.1 Verjährung Der Verzeigte macht geltend, aus Ziff. 10 der Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 28. April 2014 im Verfahren O2K 13 6 (siehe act. 13/130) ergebe sich, dass der Anwalt der anzeigestellenden Erben beim Obergericht die strittigen Honorarnoten bereits am 7. Januar 2014 eingereicht habe. Dieser habe sich mit zwei Schreiben vom 7. und 14. Januar 2014 dazu geäussert und um Ausführungen zur Angemessenheit, also um Beurteilung durch das Obergericht ersucht. Gemäss Art.