Die beiden Söhne der verstorbenen C___ hätten grundsätzlich als deren Erben Parteistellung beanspruchen können. Im vorliegenden Verfahren haben sich E___ und F___ mit ihrer Eingabe vom 2. November 2015 jedoch auf eine Anzeige beschränkt, indem sie weder ausdrücklich Parteistellung beantragt noch Beweisanträge gestellt haben. Vielmehr haben sie sich darauf beschränkt, verschiedene Dokumente einzureichen und die Aufsichtsbehörde zu ersuchen, „diesen Fall genauer anzuschauen und sie über den Ausgang zu informieren“ (act. 1/2, S. 3). E___ und F___ sind somit nicht Verfahrensbeteiligte und daher können ihnen auch keine Verfahrensrechte zukommen.