Von der Aufsicht der kantonalen Behörde werden nicht allein im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Personen erfasst, sondern auch ausserkantonal registrierte Personen, sobald diese im Rahmen eines Verfahrens vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des betreffenden Kantons tätig werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3). Daraus folgt klar, dass die Anwaltsaufsichtskommission Appenzell Ausserrhoden zur Behandlung der vorliegenden Anzeige örtlich und sachlich zuständig ist und daher die Überweisung des Falles durch die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen zu Recht erfolgte.