152 SchKG). Weiter sprechen auch sachliche Gründe für die Deutung, dass es möglich sein sollte, die Pfandhaft auf Miet- oder Pachtzinse auszudehnen, bevor der Zahlungsbefehl dem Schuldner zugestellt werden kann. Wie die Autoren des Basler Kommentars zu Recht hervorheben, wäre ansonsten die Ausdehnung der Pfandhaft in unzulässiger Weise erschwert, sofern der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist oder wenn sich dieser der Zustellung des Zahlungsbefehls entzieht (BERNHEIM/KÄNZIG/GEIGER, a.a.O., N. 18 zu Art. 152 SchKG). Einen sachlichen Grund für die Auffassung, weshalb die Anzeige an den Mieter/Pächter resp.