Vorliegend wird der Erlass von Anzeigen im Sinne von Art. 152 Abs. 2 SchKG bzw. Art. 91 und 92 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG, SR 281.42) an die Mieterin bzw. Eigentümerin/Vermieterin eines Grundstückes gerügt. Eine Klage gegen dieses Vorgehen sieht das Gesetz nicht vor, weshalb der Beschwerdeweg offensteht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Materielles - Rechtmässigkeit der Anzeigen an die Mieterin bzw. Grundeigentümerin/ Vermieterin