1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Pfändungsurkunde vom 17. Dezember 2021 wird aufgehoben und das Betreibungsamt Appenzeller Vorderland angewiesen, die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden, aber sich im Besitz des Beschwerdegegners in St. Gallen befindlichen Vermögenswerte gemäss Liste "Frauengut in St. Gallen" zu pfänden bzw. rechtshilfeweise pfänden zu lassen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.