Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen, die Pfändungsurkunde vom 17. Dezember 2021 aufzuheben und das Betreibungsamt Appenzeller Vorderland mit der Pfändung der beim Beschwerdegegner in St. Gallen befindlichen Objekte zu beauftragen. 3. Kosten