2.4.5 Nach dem Gesagten hat das beschwerdebeklagte Amt bei der Pfändung nunmehr auch die der Beschwerdeführerin gehörenden, aber sich im Besitz des Beschwerdegegners in St. Gallen befindlichen Vermögenswerte gemäss Liste "Frauengut in St. Gallen" einzubeziehen. Deren Pfändung hat indessen auf dem Rechtshilfeweg zu erfolgen (Art. 4 und 89 SchKG). Es erscheint deshalb angezeigt, die Pfändungsurkunde vom 17. Dezember 2021 aufzuheben und das Betreibungsamt Appenzeller Vorderland mit der Pfändung der beim Beschwerdegegner in St. Gallen befindlichen Objekte zu betrauen resp. diese zu veranlassen. 2.5 Fazit