Seite 18 - Sie kann die angefochtene Verfügung einfach aufheben oder sie selbst berichtigen (Kassation oder Reformation). - Wo unbegründetermassen eine Amtshandlung verweigert oder verzögert wurde, wird sie deren Vollzug anordnen. - Schliesslich steht es ihr auch frei, die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Prüfung und Beurteilung an die zuständige Behörde zurückzuweisen; das ist bei fehlender Spruchreife angezeigt, wenn also ein zuverlässiger Entscheid noch näherer Vorabklärung bedarf.